Wie handhabt die OVGU § 2 Abs. 5 Nr. 3 WissZeitVG bei der Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen aufgrund der Betreuung von eigenen Kindern?
"(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
3. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist" Wissenschaftszeitvertragsgesetz.
Das Dezernat Personalwesen prüft jeden Einzelfall. Eine Verlängerung des Arbeitsvertrages kann demnach um bis zu 2 Jahre pro Kind erfolgen.