Fragen rund ums BaföG

Wer bekommt BaföG?

Studierende haben grundsätzlich einen Anspruch auf BaföG. Ob und in welcher Höhe BaföG gewährt wird, ist abhängig vom eigenen Einkommen und Vermögen, sowie dem Einkommen des Ehegatten und gegebenenfalls der Eltern. Die Förderung wird im Allgemeinen für den Zeitraum der Regelstudienzeit gezahlt.

Was ändert sich für BaföG-Bezieher bei Geburt eines Kindes?

Grundsätzlich bleibt der BaföG Antrag so kompliziert und umfangreich wie bisher auch. Mit der Geburt des Kindes ist zusätzlich zu beachten, dass die Leistungen nach dem BAföG um einen Zuschlag entsprechend angehoben werden. Dies erfordert die Einreichung der entsprechenden Nachweise zur Geburt der Kinder. Verschiebungen und Verlängerungen in der Förderung sind zwar gesetzlich fest geschrieben, müssen aber begründet sein. Das bedeutet, dass eine Bewilligung nicht pauschal erfolgen kann und immer konkrete verpasste Vorlesungseinheiten oder Prüfungen belegt werden sollten. Jeder studierende Elternteil sollte darauf achten, dass Studienverzögerungen, die sich durch Schwangerschaft, Erziehung oder Krankheiten des Kindes ergeben haben, auch protokolliert werden sollten.

Es ist natürlich für Eltern besonders wichtig, den Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 113 Euro für das 1.Kind und 85 Euro für jedes weitere Kind bewilligt zu bekommen. Hierfür ist auf das entsprechende Formblatt zur Erklärung der Eltern über den Aufenthalt und die Kindessorge zu achten.

Für diejenigen, die aufgrund von Schwangerschaft, Pflege und Erziehung von Kindern (bis zum Alter von 10 Jahren) ihr Studium in der Regelstudienzeit nicht abschließen können, kann eine Förderung über die Regelstudienzeit hinaus gewährt werden, und zwar gemäß § 15 Absatz 3 Nr. 5 BaföG. Die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nr. 5 BaföG geleistet wird, wird als vollständiger Zuschuss gewährt.

Die Förderungsdauer kann sich wie folgt verlängern:

  1. für die Schwangerschaft: 1 Semester
  2. bis zur Vollendung des 5.Lebensjahres des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr
  3. für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester
  4. für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester.

Bekomme ich BaföG, wenn ich ein Urlaubssemester nehme?

Wenn infolge einer Schwangerschaft das Studium nicht durchgeführt werden kann, wird bis zu 3 Monate BaföG weiter gezahlt. Studierende, die das Studium durch ein Urlaubssemester unterbrechen, haben für die Zeit der Unterbrechung keinen Anspruch auf BAföG. Einen generellen Anspruch auf Arbeitslosengeld II gibt es nach § 7 SGB II nicht. Jedoch gibt es verschiedene Härtefallregelungen (§7 Abs. 5 Satz 2 SGB II), die greifen können. Ein Antrag sollte auf jeden Fall gestellt werden. Wird kein Urlaubssemester genommen, ändert sich an der Förderung nichts. Einen Kinderzuschlag gibt es nicht, jedoch hat das Kind einen eigenen Anspruch auf Leistungen wie Kindergeld, Kinderzuschlag oder Sozialgeld. Ein Antrag auf BaföG wird beim Studentenwerk Magdeburg gestellt:

Studentenwerk Magdeburg
Amt für Ausbildungsförderung
Johann-Gottlob-Nathusius-Ring 5 (WH 7)
39106 Magdeburg

Letzte Änderung: 25.09.2023 - Ansprechpartner: Webmaster