Fragen zur Finanzierung

BAföG

BAföG-Berechtigte mit Familienverantwortung werden besonders gefördert, unter anderem durch einen Kinderbetreuungszuschlag: Eltern im Studium können als Teil der BAföG-Unterstützung einen Kinderbetreuungszuschlag beantragen. Damit können sie beispielsweise die Kinderbetreuung bezahlen, um sich in dieser Zeit ihrer Ausbildung zu widmen.

Wie viel Geld für wen?

Dieser Zuschlag beträgt seit dem Wintersemester 2022/2023 monatlich 160 Euro für jedes Kind und steht jungen Müttern und Vätern so lange zu, wie sie während ihrer mit BAföG geförderten Ausbildung mit mindestens einem eigenen Kind unter 14 Jahren in einem Haushalt leben. Erhalten beide Eltern BAföG, erhält nur einer von beiden den Kinderzuschlag.

Gut zu wissen: Der Kinderbetreuungszuschlag ist ein Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss!

Mehr Zeit für Studierende mit Kind

Für studierende Mütter und Väter gilt außerdem: Wenn sie die Regelstudienzeit überschreiten, weil sie in der Schwangerschaft und nach der Geburt eines Kindes weniger Zeit für das Studium hatten, kann die Förderung für eine angemessene Zeit verlängert werden. Auch für diese Verlängerungszeit wird die Ausbildungsförderung als Zuschuss gewährt, das heißt, die jungen Eltern werden finanziell nicht belastet.

Zudem gilt: Die Eltern sind auch dann noch BAföG-berechtigt, wenn sie wegen der Erziehung ihrer Kinder den Ausbildungsbeginn so lange hinausgeschoben haben, dass sie die Altersgrenze von 45 Jahren überschritten haben. Wenn das Kind die Altersgrenze von 14 Jahren erreicht, muss die Ausbildung aber unverzüglich wieder aufgenommen werden. 

Veränderung der Förderhöchstdauer

Ab Inkrafttreten des 29. BAföGÄndG steht Studierenden darüber hinaus nach Ende der Förderungshöchstdauer oder der individuell verlängerten Förderungsdauer ein sogenanntes Flexibilitätssemester zur Verfügung, welches sie einmalig während ihrer Studienlaufbahn ohne Angabe von Gründen in Anspruch nehmen können. Dieses können Studierende auch etwa für die Pflege oder Unterstützung von Eltern, nahen oder weiter entfernten Angehörigen mit einem geringeren Pflegegrad nutzen – sofern eine typisierte Verlängerung der individuelle Förderung über die Förderungshöchstdauer hierfür nicht in Betracht kommt.

 

Stand Juli 2024
Welche allgemeinen Leistungen kann ich beziehen?

Auf dieser Seite finden Sie die Antworten auf Fragen rund um Kindergeld und Kinderzuschlag. Außerdem haben wir Hinweise zum Elterngeld, zum Mutterschaftsgeld und zum Wohngeld. Zudem gibt es Ratschläge rund um das Thema Unterhaltsvorschuss, Arbeitslosengeld, Bürgergeld und Sozialleistungen.

Kindergeld

Jedes Kind hat von Geburt an Anspruch auf Kindergeld, ganz unabhängig vom Einkommen der Eltern. Für jedes Kind gilt ein Regelsatz von monatlich jeweils 259€ (Stand 2026). 

Wo muss ich das Kindergeld beantragen?

Studierende stellen einen entsprechenden Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit an ihrem Wohnort. Mitzubringen ist die Geburtsurkunde des Kindes. Genaueres finden Magdeburger*innen hier

Familienkasse Sachsen-Anhalt-Thüringen
Hohepfortestraße 37
39085 Magdeburg

Mitarbeiter*innen wenden sich bitte ebenfalls an die Familienkassen.

Wer hat Anspruch auf einen Kindergeldzuschlag?

Für Eltern mit geringem Einkommen gibt es die Möglichkeit unter bestimmten Umständen zusätzlich zum Kindergeld Kinderzuschlag zu beantragen. Dieser beträgt monatlich maximal 297 € pro Kind für einen Bewilligungszeitraum von 6 Monaten. Der Kinderzuschlag kann nach Ablauf erneut beantragt werden. 

Informationen zum Kindergeldzuschlag sowie zur Beantragung finden Sie hier.

Elterngeld

Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens, wenn Sie nach der Geburt für Ihr Kind da sein wollen und Ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten.

Elterngeld gibt es in drei Varianten:

  • Basiselterngeld
  • ElterngeldPlus
  • Partnerschaftsbonus

ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus unterstützen Sie besonders, wenn Sie sich Erwerbs- und Familienarbeit nach der Geburt partnerschaftlich teilen.

Auch wenn Sie alleinerziehend sind, können Sie die verschiedenen Varianten beantragen. Für Adoptivkinder und Kinder in Adoptionspflege ist ebenfalls Elterngeld möglich.

Sie können als Eltern selbst entscheiden, wer für welchen Zeitraum das Elterngeld in Anspruch nimmt. Im Antrag müssen Sie angeben, für welche Lebensmonate Ihres Kindes Sie Elterngeld beantragen möchten, und welche Elterngeld-Variante Sie wählen.

Die Höhe des Elterngelds wird individuell berechnet. Die Berechnung richtet sich nach dem Einkommen, das Sie vor der Geburt hatten und das nach der Geburt wegfällt. Wenn Sie vor der Geburt gar kein Einkommen hatten oder nach der Geburt kein Einkommen wegfällt, bekommen Sie einen Mindestbetrag. Beim Basiselterngeld sind das mindestens 300,00 EUR  monatlich. Beim ElterngeldPlus sind es mindestens 150,00 EUR monatlich. 

Mehr Informationen zum Elterngeld finden Sie hier.

Mutterschaftsgeld

Studentinnen, die sich in einem Arbeitsverhältnis und in der Mutterschutzfrist befinden (d.h. 6 Wochen vor der Geburt des Kindes sowie 8 Wochen nach der Entbindung), haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld als Lohnersatzzahlung. Da es sich hierbei um eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse handelt, ist die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse Voraussetzung. Bei Früh- und Mehrgeburten verlängert sich die Bezugsdauer auf 12 Wochen nach der Entbindung. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes berechnet sich nach dem Nettoeinkommen der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist.

Hinweis: Studentinnen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes. Ein entsprechender Antrag auf Mutterschaftsgeld ist mit Beginn der Schutzfrist bei der betreuenden Krankenkasse zu stellen.

Studentinnen ohne Erwerbstätigkeit erhalten kein Mutterschaftsgeld. 

Wohngeld

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete und wird abhängig vom (Familien-) Einkommen, Anzahl der Personen im Haushalt und Höhe der monatlichen Miete gewährt. Einen Antrag auf Wohngeld kann bei der Wohngeldstelle oder im zuständigen Bürgerbüro gestellt werden.

Wer BAföG erhält, wird selten auch zusätzlich Wohngeld bewilligt bekommen, da das BAföG bereits einen Zuschuss für Miete enthält. Ein Antrag lohnt sich für Studierende die nicht mehr durch BAföG gefördert werden und Kinder von studierenden Eltern, die kein Sozialgeld beziehen.

Wohngeldbehörde
Wilhelm-Höpfner-Ring 4
39116 Magdeburg
Tel. 0391-5 40 6614

Weitere Informationen finden Sie hier.

Unterhaltsvorschuss

Ein Kind, wenn es:

  • in Deutschland seinen Wohnsitz hat,
  • bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt,
  • von dem anderen Elternteil nicht oder unregelmäßig Unterhalt bekommt oder
  • sofern es zwischen 12 und 17 Jahren alt ist
    • kein Bürgergeld oder
    • kein Brutto-Monatseinkmmen von mind. 600 € erhält.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss in Sachsen - Anhalt?
  • für Kinder bis zu 5 Jahren 227,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 394,00 EUR pro Monat

Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz müssen schriftlich beantragt werden. Anträge erhält man auf dem Jugendamt. Unterhaltsvorschussleistungen schließen den Anspruch des Kindes auf Sozialgeld oder Sozialhilfe nicht aus.

Arbeitslosengeld (ALG I), Bürgergeld (ALG II) und Sozialhilfeleistung

Arbeitslosengeld 

Arbeitslosengeld  können die Studierenden erhalten, die bereits vor dem Studium sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben und bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sind. Im Vollzeitstudium besteht kein Anspruch auf ALG I. Ein Bezug kann jedoch erfolgen, wenn ein Teilzeitstudium, Urlaubssemester oder eine Exmatrikulation vorliegen. 

Bürgergeld

In der Regel besteht auch kein Anspruch auf Bürgergeld, da Studierende vorrangig durch BAföG abgesichert werden sollen. Gleichzeitig verfällt der Anspruch bei einem Vollzeitstudium. Ein Anspruch kann somit bestehen, wenn Studierende in Teilzeit studieren, sich im Urlaubssemester befinden, keinen BAföG-Anspruch haben oder ein Kind haben

Sozialhilfeleistung

Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfeleistung erhalten Sie in der Regel, wenn Sie hilfebedürftig und:

  • weder Grundsicherung für Arbeitsuchende,
  • noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.

Kinder unter 15 Jahren erhalten Sozialhilfe, wenn sie:

  • zusammen mit Personen leben, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten (in der Regel mit den Eltern) und
  • ihren Lebensunterhalt trotz Unterhaltsansprüchen nicht sicherstellen können.
Mehrbedarfsleistungen

Mehrbedarf ist eine zusätzliche Geldleistung im Bürgergeld oder der Sozialhilfe für spezielle Lebenslagen, die über den üblichen Regelbedarf hinausgehen (z. B. Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder kostenaufwendige Ernährung). Diese Leistungen werden als prozentualer Zuschlag zum Regelsatz gezahlt, müssen jedoch oft nachgewiesen werden.

Befreiung von Rundfunkgebühren 

Rundfunk-Gebühren-Befreiung: Empfänger von ALG II können von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Antragsformulare sind im Sozialamt, bei der Caritas oder im Internet (https://www.rundfunkbeitrag.de/) erhältlich. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt durch die Landesrundfunkanstalt Köln (GEZ). 

Weitere Unterstützungsangebote 

Eine ausführliche Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung erhalten Sie in der Schwangeren- und Mütterberatung des Gesundheitsamts.

Die Bundesstiftung "Mutter und Kind" hilft Eltern, die sich in einer Notlage befinden, d.h. wenn andere Sozialleistungen nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig eintreffen. Sie hilft mit einmaligen finanziellen Beihilfen rund um die Schwangerschaft, Geburt und Babyausstattung (vor allem für die Erstausstattung des Kindes), die Weiterführung des Haushalts, die Wohnung und Einrichtung sowie für die Betreuung des Kleinkindes. Bei der örtlichen Schwangerschaftsberatungsstelle erhält man entsprechende Antragsformulare. Der Antrag sollte so früh wie möglich gesellt werden.

Zur Schwangerschaftsberatungsstelle ist ein Schwangerschaftsattest (z.B. Mutterpass) mitzubringen. Bei konkretem und lebensnotwendigem Bedarf (z.B. für Mobiliar, Elektrogeräte oder Hilfen bei Verschuldungen) können sich Eltern ferner an die Landesstiftung "Familie in Not" wenden.

Stiftung "Familie in Not Land Sachsen-Anhalt"
Halberstädter Straße 39a
39112 Magdeburg

Familienstipendium

Ausführliche Informationen zur Beantrgung und Bewilligung des Familienstipendiums finden Sie hier

Letzte Änderung: 02.03.2026 -
Ansprechpartner: Webmaster