Studierenden kann auf Antrag an den Prüfungsausschuss genhemigt werden, die Prüfungsleistung zu einem anderen Termin wahrzunehmen. Bei schriftlichen Prüfungen sollte das in der Regel der zweite Prüfungstermin sein. Bei mündlichen Prüfungen legt der Prüfungsausschuss den Termin fest. Dies kann genehmigt werden, wenn:
- das Kind erkrankt ist oder
- Die Betreuung nicht anderweitig gesichert werden kann
Die Studierenden haben dazu einen Nachweis zu erbringen. Die abschließende Entscheidung liegt im Ermessen des Prüfungsausschusses.